Wo Verwalterwirken seine Grenze hat – Wiederbestellung aufgehoben
Muss wegen diverser Verstöße des Verwalters gegen seine Pflichten aus § 27 WEG ernsthaft an seiner beruflichen Qualifikation gezweifelt werden, ist eine Wiederbestellung nicht mehr vertretbar. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig über einen Rechtstreit informiert, sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung; verspätet Jahresabrechnungen vorlegt; die Aufnahme von Beschlussanträgen verweigert; Beschlüsse nicht umsetzt. Auszugsweise LG München I, Urteil vom 16.07.2015 – 36 S 18089/14