Wo Verwalterwirken seine Grenze hat – Wiederbestellung aufgehoben

Muss wegen diverser Verstöße des Verwalters gegen seine Pflichten aus § 27 WEG ernsthaft an seiner beruflichen Qualifikation gezweifelt werden, ist eine Wiederbestellung nicht mehr vertretbar. Dies ist der Fall, wenn der Verwalter Wohnungseigentümer nicht rechtzeitig über einen Rechtstreit informiert, sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung; verspätet Jahresabrechnungen vorlegt; die Aufnahme von Beschlussanträgen verweigert; Beschlüsse nicht umsetzt. Auszugsweise LG München I, Urteil vom 16.07.2015 – 36 S 18089/14

Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit „Laden“ als Gaststätte

11Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt.
Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht nicht aus.

Keine Störung durch Blumengießwasser

Die Nutzung des Balkons in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann schnell zu Streit führen. Das Landgericht München I hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite eines Balkons und das Gießen der darin befindlichen Blumen noch im Rahmen erlaubter Nutzung liegt oder für den Inhaber des darunter liegenden Balkons  ein Anspruch auf Unterlassung gegeben ist.  Zwar sind derartige  Einzelfallentscheidungen selten zu verallgemeinern, das LG München I hat indes einige allgemeingültige Aussagen zu erlaubter bzw. nicht erlaubter Balkonnutzung gemacht.

Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Ablauf des Mietverhältnisses

„Eine Rückzahlung der Vorauszahlung scheidet aus, wenn die Mieter nach Eintritt der Abrechnungsreife einen Anspruch auf Vorlage einer Ihrer Meinung nach nicht erfolgten Abrechnung nicht durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes an der Zahlung der weiteren Vorauszahlung versucht haben durchzusetzen.“
AG Dortmund, Urteil v. 15.09.2015, Az. 425 C 399/15