Wann liegt ein hinreichend bestimmter Beschluss über die Jahresabrechnung vor?

  1. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich dem Beschluss zweifelsfrei entnehmen lässt, über welche Jahreseinzel- und Jahresgesamtabrechnung ein Beschluss gefasst wurde. So genügt etwa die Formulierung „die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt“ nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen.
  2. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten Beschlusses über die Jahresabrechnungen ist eine Bezugnahme auf die dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen oder zumindest aber eine genaue Bezeichnung des Datums der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnungen.

AG Dortmund, Urteil v.12.11.2015 514 C 71/14

Beschlussfassung vorbehaltlich Beiratsabsprache oder Zustimmung?

Unklar ist, ob die Formulierung „In Abstimmung mit …“ Vetorechte oder Mehrheitszustimmungen der nicht näher genannten Mitglieder des Bauausschusses beinhalten soll. Nachträgliche Erläuterungen sowie Sonderwissen von Verwalter oder Eigentümer können zur Rettung eines Beschlusses nicht erfolgreich ins Feld geführt werden. Maßgeblich für eine Bewertung eines Eigentümerbeschlusses ist immer der Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums

  1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben.
  2. Die erstmalige plangerechte Herstellung einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten voneinander abgrenzt, ist unabhängig von der dinglichen Zuordnung der herzustellenden Wand Aufgabe aller Wohnungseigentümer und nicht nur der benachbarten Sondereigentümer Ein solcher Bereicherungsanspruch.

Flächenabweichungen im Mietvertrag

Können Wohnungen wachsen oder schrumpfen? Erstaunlicherweise ja! Zumindest mietrechtlich gesehen ist dies möglich. Der Grund liegt darin, dass vielfach Mietverträge abgeschlossen werden, die für das Mietobjekt eine bestimmte Nutz- oder Wohnfläche ausweisen, welche aber im Falle einer genauen Nachmessung in den seltensten Fällen korrekt ist. Oftmals liegt die tatsächliche Nutz- oder Wohnfläche nicht unerheblich unter den Angaben im Mietvertrag. In der Vielzahl der Fälle dürfte dies kein böser Wille der Vermieter sein, da diese oftmals ungeprüft bzw. nicht hinterfragt Angaben aus „alten“ Mietverträgen übernehmen oder alte Baupläne zugrunde gelegt werden, deren Flächenangaben unzutreffend sind.

Dies führt aber in der Praxis dazu, dass sich die Frage stellt, ob sich die vom Mieter zu zahlende Miete nun nach der im Mietvertrag festgeschriebenen oder nach der tatsächlichen Wohn- oder Nutzfläche bemisst. Hierzu hat sich der BGH wieder einmal geäußert.

BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14