Mieter muss Einbau von Funk-Rauchwarnmeldern dulden!

  1. Der Mieter kann sich im Verhältnis zu einem privaten Vermieter nicht unmittelbar auf ein Rech auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betrifft nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer.
  2. Nimmt der Vermieter den Mieter auf Duldung des Einbaus von FunkRauchwarnmeldern in Anspruch, wird der Mieter hierdurch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Einbau vorgesehenen Rauchwarnmelder über weitere Funktionen (hier. Möglichkeit der Fernwartung über ein Steuerungsgerät) verfügen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind.

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015 1 BvR 2921/15

Voraussetzungen der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“

Wann entsteht eigentlich die Wohnungseigentümergemeinschaft? Eine Frage, die banal klingt, mit deren Beantwortung aber handfeste wirtschaftliche Interessen verbunden sind. Denn bei der Errichtung von Bauträgerobjekten werden die fertiggestellten Eigentumswohnungen regelmäßig bereits genutzt, während der Erwerber noch gar nicht im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer ist. Wer stimmt den nun in der Eigentümerversammlung ab und hat das Hausgeld zu zahlen? Der noch im Grundbuch eingetragene Bauträger oder der die Wohnung schon nutzende Käufer? In einer ständigen Abfolge von Grundsatzentscheidungen muss sich der BGH daher den Fragen der Praxis zur Rechtsfigur der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ stellen. BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 80/15

Konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Erwerber beim Bauträgervertrag

Wenn die Erwerber von Wohnungseigentum eine vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme nach Fertigstellung nicht verlangen, gilt die Abnahme mit Ablauf einer Prüfungsfrist nach Fertigstellung der Anlage als konkludent erfolgt, es sei denn, die Abnahme wird innerhalb der Prüfungsfrist verweigert.

Zur Anfechtung von Negativ-Beschlüssen

Tätigen Wohnungseigentümer in Eigenregie Aufwendungen zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, verlangen sie früher oder später die Erstattung ihrer Ausgaben von der Wohnungseigentümergemeinschaft. Oft beruhen solche Fälle auf mehrdeutigen Regelungen in der Gemeinschaftsordnung zur Instandsetzungs- oder Kostentragungspflicht in Ansehung von Gemeinschaftseigentum. Vielfach gehen Eigentümer irrtümlich davon aus, zu eigenem Tätigwerden verpflichtet oder berechtigt gewesen zu sein. Oft werden aber schlichtweg die Regelungen des WEG ignoriert.

In solchen Fällen verweigern die übrigen Eigentümer regelmäßig Zahlungen aus der Gemeinschaftskasse.

Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt auf, wie in solchen Fällen seitens des betroffenen Sondereigentümers nicht vorgegangen werden sollte.

BGH, Urt. v. 02.10.2015 – V ZR 5/15.