Fehlende Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers für die Durchsetzung der Vollzugspflichten gegenüber dem Verwalter; Unbestimmtheit von Beschlüssen

„Die gerichtliche Geltendmachung von Vollzugspflichten des Verwalters steht dem Einzelnen nicht zu. Hierzu bedarf er einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer.

Ein Beschluss mit dem Inhalt: „Herr V (Verwalter) soll nach vorheriger Prüfung der Verwaltungsunterlagen die Rechtsanwaltskanzlei B mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegen den vorherigen Verwalter beauftragen.“ ist zu unbestimmt, nicht umsetzbar, sondern enthält ein unzulässiges Blankett.

Ein nur – privat – errechnetes Guthaben ist so lange zwischen den Parteien unverbindlich, bis eine entsprechende Beschlussfassung darüber erfolgt ist.

Der WEG-Verwalter ist nicht passivlegitimiert für die Auszahlung von Abrechnungsguthaben. Schuldner des Abrechnungsguthabens ist immer noch der Verband im Sinne des § 10 Abs. 6 WEG.“

Zustimmungsbedürftigkeit der Übertragung einer Eigentumswohnung an ein Mitglied einer Erbengemeinschaft

  1. Bedarf nach der Teilungserklärung die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder Dritter (etwa des Verwalters), dann gilt dies auch für die Überlassung und Auflassung des der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zustehenden Wohnungseigentums an eines ihrer Mitglieder.
  2. Das Zustimmungserfordernis nach § 12 Abs. 1 WEG wird grundsätzlich auch dann ausgelöst, wenn der Erwerber als Miterbe bereits der Wohnungseigentümergemeinschaft angehört.

Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums

  1. Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen.
  2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie – sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit – durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft).

Zur Teilnahme von Vertretern an der Wohnungseigentümerversammlung

Die Wohnungseigentümerversammlung scheint, obgleich man dies kaum vermuten würde, eine fast magische Anziehungskraft auf alle diejenigen auszuüben, die als Nicht-Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Versammlung der Eigentümer eigentlich nichts zu suchen haben. In der Praxis bringen Eigentümer vielfach ihre Angehörigen zur Eigentümerversammlung mit, als handele es sich dabei um eine Familienfeier. Problematisch wird es dann, wenn Rechtsanwälte an der Eigentümerversammlung teilnehmen sollen, insbesondere dann, wenn ihr Mandant, der Eigentümer, auch teilnehmen möchte.

Zu dieser oftmals bei Eigentümerversammlungen „heiß“ diskutierten Frage hat sich das LG Karlsruhe jüngst geäußert.

LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2015 – 11 S 118/14