Ran an die Rücklage – wo ist die Grenze?

„Jedenfalls die Kosten für die Feststellung des Instandsetzungsbedarfes des Gemeinschaftseigentums (hier Trittschallmessung) dürfen aus der Instandhaltungsrücklage bestritten werden. Ob Sachverständigenkosten darüber hinausgehend generell aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden dürfen, bleibt offen.“ BGH, Beschl. vom 11.06.2015 – V ZB 78/14.

Ladungsfehler und Anwesenheitsrecht bei der Eigentümerversammlung!

  1. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 WEG stellt alleine keinen Grund für die Ungültigkeit der auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse dar. Der Anfechtende muss darlegen, dass ihm gerade aufgrund dieses Fehlers die Mitwirkung auf der Eigentümerversammlung versagt war (entgegen LG München I, Urteil v. 6.11.2014-36 S 25536/13 WEG; MietRB 2015, 47).
  2. Ist ein Nichteigentümer Mitglied des Verwaltungsbeirates, steht ihm ein Recht zur Anwesenheit auf der Eigentümerversammlung nur insoweit zu, als sein spezifischer Aufgabenbereich, etwa im Rahmen der Prüfung der Jahresabrechnung betroffen ist. Verbleibt er auch bei anderen Tagesordnungspunkten in der Eigentümerversammlung, so sind die in seiner Anwesenheit gefassten Beschlüsse wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit anfechtbar.

 

AG Idstein, Beschl. v. 20.10.2015 32 C 7/15

Kein Schadenersatzanspruch gegen den Mieter für Schaden am Marmorboden („Urinieren im Stehen“)

  1. Der Vermieter kann nur dann vom Mieter Schadenersatz wegen der Abstumpfung eines Marmorbodens im Toilettenbereich verlangen, wenn der Vermieter den Mieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat.
  2. Es kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass durch ein „Urinieren im Stehen“ aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohen. Vielmehr fällt es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders (säure-) empfindliche Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt wird.

 

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.2015 21 S 13/15

Darf der Verwalter sein Amt niederlegen?

„Selbst wenn die Amtsniederlegung des Hausverwalters eines wichtigen Grundes bedurfte und ein solcher auch nicht vorgelegen haben sollte, ändert das an der Wirksamkeit der Amtsniederlegung auch beim Fehlen eines wichtigen Grundes nichts. Hier gehen die Interessen des Rechtsverkehrs an klaren Vertretungsverhältnissen vor.“ AG Hamburg-Blankenese, Beschl. vom 05.01.2016, 539 C 47/15 (nicht rechtskräftig).