Ran an die Rücklage – wo ist die Grenze?
„Jedenfalls die Kosten für die Feststellung des Instandsetzungsbedarfes des Gemeinschaftseigentums (hier Trittschallmessung) dürfen aus der Instandhaltungsrücklage bestritten werden. Ob Sachverständigenkosten darüber hinausgehend generell aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden dürfen, bleibt offen.“ BGH, Beschl. vom 11.06.2015 – V ZB 78/14.