Vom Saulus zum Paulus

Regelmäßig ist in den Medien zu vernehmen, dass nahezu jede zweite Betriebskostenabrechnung falsch sei.

Dies ist sogar zutreffend. Dabei liegt dies nicht etwa daran, dass die deutschen Vermieter nicht rechnen könnten oder gar ihr Mieter übers Ohr hauen wollten. Es liegt schlichtweg daran, dass die von der Rechtsprechung an die Korrektheit einer mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung gestellten formaljuristischen Anforderungen zwischenzeitlich so hochgeschraubt sind, dass man ohne zwei juristische Staatsexamnia kaum in der Lage ist, eine „richtige“ Betriesbkostenabrechnung zu erstellen. Dies hat der BGH endlich erkannt und lockert seine Rechtsprechung.

BGH, Urt. v. 20.01.2016 – VIII ZR 93/15.

Es geht auch einfach

Einer der größten Zankäpfel zwischen Mietern und Vermietern ist die Umlage der sog. Betriebskosten. Die hierüber geführten Prozesse sind Legion. Dabei hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Senat des Bundes- gerichtshofs in der Vergangenheit bisher eine sehr mieterfreundliche Linie verfolgt. Seit einiger Zeit hat der BGH erkannt, dass es einem durchschnittlichen Vermieter ohne anwaltliche Hilfe unmöglich ist, einen rechtmäßigen Mietvertrag abzuschließen und die Rechtsprechung hat sich „gedreht“. Dies zeigt die nachfolgende Überraschungsentscheidung des Bundesgerichtshofs.

BGH, Urt. v. 10.02.2016 – VIII ZR 137/15

 

Anforderungen an einen Verwalter von Eigentumswohnungen; Beurteilungskriterien bei der Verwalterwahl

1. Die Bestellung eines Verwalters widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Mehrheitseigentümer seine in der Branche komplett unerfahrene Tochter zur Verwalterin wählt.

2. Die Tätigkeit eines WEG-Verwalters ist komplexer und vielschichtiger als diejenige eines Verwalters von Mietwohnungen.

3. Es liegt nicht mehr innerhalb des Beurteilungsspielraums, wenn der gewählten Verwaltung eine Art „Probezeit“ gewährt werden soll.

LG Hamburg, Beschlüsse vom 5. und 30.11.2015, 318 S 81/15