Umlage von Müllkosten – Ansatz von Mindestmengen zulässig?

  • 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100% nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645). Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen.

 

Eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, das Änderungsrecht für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedürftig erweisen kann.

 

BGH, Urteil v. 06.04.2016 VIII ZR 78/15

Ladung zur Versammlung ohne Einhaltung der Frist von 14 Tagen – folgenschwer?

„1. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG stellt alleine keinen Grund für die Ungültigkeit der auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse dar. Der Anfechtende muss darlegen, dass ihm gerade aufgrund dieses Fehlers die Mitwirkung auf der ETV versagt war (entg. LG München I, IMR 2015, 238). 2. Ist ein Nichteigentümer Mitglied des Verwaltungsbeirats, steht ihm das Recht zur Anwesenheit auf der Eigentümerversammlung nur insoweit zu, als sein spezifischer Aufgabenbereich betroffen ist.“

AG Idstein, Urt. v. 07.09.2015 – 32 C 7/15.

Keine Mieterabrechnung ohne WEG-Abrechnung?

„Die Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers ist auch dann wirksam, wenn die zu Grunde liegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von dieser beschlossen wurde.“

LG Darmstadt, Urt. v. 05.02.2016 – 6 S 143/15 (nicht rechtskräftig; Rev: VIII ZR 50/16).

Keine einstweilige Verfügung gegen Nutzung der vermieteten Eigentumswohnung durch Flüchtlinge

Bei einer Leistungsverfügung, durch welche die Hauptsache im Ergebnis vorweggenommen wird, muss ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme bestehen, d.h. der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein. Die Tatsache, dass zwei Mieter des Antragstellers mit einer fristlosen Kündigung ihres Wohnungsmietvertrages gedroht bzw. eine solche Kündigung ausgesprochen haben (gestützt auf die Vermietung anderer Wohnungen an Flüchtlinge), ist insoweit nicht ausreichend.

LG München I, Beschluss vom 12.10.2015, 1 T 17164/15