Wie werden die Heizungs- und Wasserkosten abgerechnet? Vorrang Heizkostenverordnung

4. Die Eigentümer haben aufgrund der ihnen gemäß § 21 Abs. 3 WEG zustehenden Befugnis zu Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auch bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs, wenn insoweit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Wahl zwischen diesen. Die Beschlusskompetenz ergibt sich insoweit nicht aus § 16, Abs. 3 WEG, sondern aus § 3 der Heizkostenverordnung.

5. Es obliegt den Eigentümern, im Wege eines Mehrheitsbeschusses darüber zu entscheiden, nach welche der nach der HKVo zur Verfügung stehenden Methoden der Wärme- und Wasserverbrauch zu ermitteln ist und die Kosten auf die Eigentümer zu verteilen sind“

 

Auszugsweise aus LG München I, Urt. v. 30.11.2015 – 1 S 14998/14 WEG

 

Kürzungsrecht des Mieters bei „falscher“ Heizkostenabrechnung

Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.

In diesem Fall ist eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen.

 

BGH, Urteil v. 20.01.2016 VIII ZR 329/14

 

Kostenverteilung der Trinkwasserprüfung – Verursacherprinzip?

„Die Kosten der Untersuchung des Trinkwassers nach der Trinkwasserverordnung können sämtlichen Eigentümern nach dem geltenden Verteilungsschlüssel auferlegt werden.“

LG Saarbrücken, Urt. V. 18.12.2015 – 5 S 17/15.

Keine Mietminderung bei Entwendung einer im Keller vereinbarungsgemäß ausgelagerten Einbauküche

1. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt.

2. Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.

BGH, Urteil vom 18.3.2016, V ZR 75/15