Ein durch einen Hausverwalter ausgesprochenes Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn es nicht ausdrücklich im Namen des Vermieters begehrt wird. AG Dresden, Urteil vom 29.08.2016, Az.146 C 310/16
Ein durch einen Hausverwalter ausgesprochenes Mieterhöhungsverlangen ist auch dann formell wirksam, wenn es nicht ausdrücklich im Namen des Vermieters begehrt wird. AG Dresden, Urteil vom 29.08.2016, Az.146 C 310/16
Mieter und Vermieter sind sich einig, dass das Mietverhältnis eine feste Laufzeit haben soll. Wie kann das Wohnraummietverhältnis rechtssicher als Zeitmietverhältnis ausgestaltet werden? Eine Möglichkeit bietet sich in Form der Vereinbarung eines sog. Wechselseitigen Kündigungsverzichts im Mietvertrag an. Ob solche Formulierungen überhaupt möglich und zudem verbraucherschutzrechtlich zulässig sind, hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung untersucht und positiv entschieden (vgl.: BGH, Urt. v. 23.8.2016 – VIII 23/16).
Eine Jahresabrechnung muss inhaltlich korrekt sein.
Die Pflicht des Verwalters, eine Jahresabrechnung zu erstellen umfasst nicht die Verpflichtung, Belege vorzulegen.
Setzt die Darstellung der exakten Aufteilung von Instandhaltungsrücklagen (hier: in Tiefgaragen- und Wohnflächenanteil) Nachprüfungen für frühere Wirtschaftsjahre voraus, schuldet der Verwalter diese im Einzelfall nicht.
LG München I, Beschluss vom 11.08.2016
– 1 T 10569/16
In einer Wohnungseigentümerversammlung kann auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit stillschweigend verzichtet werden, indem die anderen Eigentümer in Kenntnis der Anwesenheit von Dritten diese nicht rügen und im Weiteren widerspruchslos an der Versammlung teilnehmen.“ Auszugsweise aus LG München I, Urt. v. 29.01.2015 – 36 S 2567/14 WEG