Ein Innenhof als Sondereigentum?

Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Diese Frage erhitzt oft die Gemüter, denn an diese Unterscheidung sind nicht nur Kostentragungs- und Instandsetzungspflichten geknüpft, sondern auch das Recht zur alleinigen Nutzung. Problematisch dabei ist, dass nicht immer alles, was in den jeweiligen Teilungserklärungen zu Sondereigentum erklärt wird, auch tatsächlich sondereigentumsfähig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung eine Lanze für die Sondereigentumsfähigkeit auch von Innenhöfen gebrochen (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 5.1.2016 – 15 W 398/15).

 

Parabolantenne vertragswidrig – wenn Heimatsender über Internet empfangen werden können!

Die Aufstellung oder Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung ohne Zustim-mung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn sich die Parteien bei Mietvertragsschluss darauf geeinigt haben, dass dergleichen jedenfalls ohne Genehmigung des Vermieters verboten ist. …

Nichts anderes hat auch zu gelten, wenn der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten die von ihm gewünschten Heimatsender über das Internet empfangen kann. Ob hierdurch dem Mieter Zusatzkosten entstehen, ist grundsätzlich unbeachtlich.

Solange die Parabolantenne über das Balkongeländer hinausragt und demzufolge gut sichtbar ist, ist die optische Beeinträchtigung und der dadurch bedingte Eingriff in das Eigentum des Vermieters augenscheinlich gegeben, Diese Beeinträchtigung ist auch nicht völlig unerheblich.

 

AG Frankenthal, Urteil vom 21.07.2016 – 3a C 183/16

 

Freier Rauch für freie Mieter

Kaum eine mietrechtliche Streitigkeit erlangte in den letzten Jahren soviel mediale Aufmerksamkeit wie der Rechtsstreit einer düsseldorfer Vermieterin gegen ihren kettenrauchenden Mieter.

Sogar der Bundesgerichtshof musste sich mit dem Fall befassen, der mit der soeben veröffentlichten zweiten Ent-scheidung des Landgerichts Düsseldorf nun abgeschlossen sein dürfte (vgl.: LG

Düsseldorf, Urt. v. 289.2016 – 23 S 18/15).

 

Erstreckt sich die Streupflicht auch auf nicht winterdienstpflichtige Stellen?

Stürzt der Geschädigte an einer nicht winterdienstpflichtigen, nicht ge-streuten schnee- und eisglatten Stelle (hier: Parkplatzzufahrt), kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Winterdienstpflichtigen darin liegen, dass er seiner in der Umge-bung der Stelle bestehenden Winter-dienstpflicht (hier: auf einem öffent-lichen Parkplatz und angrenzenden Gehwegen) nicht nachgekommen ist.

 

In einem solchen Fall kommen dem Geschädigten trotz feststehender Verkehrssicherungspflichtverletzung die Grundsätze des Anscheinsbewei-ses nur dann zugute, wenn von einem dafür erforderlichen typischen Ge-schehensablauf auszugehen ist.

 

KG, Urteil v. 19.04.2016

Az. 9 U 56/14