Der Schrei nach Gerechtigkeit

Die Verteilung der für den Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage anfallenden Kosten ist stets ein „heißes Eisen“. Dabei werden, je nachdem wie hoch der zu zahlende Kostenanteil in der Jahresabrechnung ausgewiesen wird, die angewendeten Verteilerschlüssel von den Wohnungseigentümern gerne als „ungerecht“ kritisiert. Wie kann aber ein Kostenverteilerschlüssel, den die überwiegende Mehrheit der Wohnungseigentümer als tatsächlich ungerecht ansieht, wirksam geändert werden? Mit den Tücken dieses Verfahrens hat sich das Landgericht Nünrberg-Fürth jüngst beschäftigen müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.9.2016, Az.: 14 S 2471/16 WEG).

Mietpreisbremse; Teilnichtigkeit der Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern für die Stadt München

Die Mieterschutzverordnung des Frei-staats Bayern vom 10. 11. 2015 (MiSchuV) ist für München nicht an-wendbar. Denn sie ist jedenfalls nich-tig, soweit es München betrifft.

Der Bundesgesetzgeber hat deutlich gemacht, dass für die von der Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung betroffenen Personen nachvollziehbar gemacht werden muss, aufgrund welcher Tatsachen der Landesgesetzgeber von seinem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung muss daher wenigstens ansatzweise überprüfbar sein. AG München, Urteil vom 21.06.2017, 414 C 26570/16

BGH schafft weitere Fakten zu Stimmrechten!

Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen Personengesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist. BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 138/16

Kündigung wegen Renitenz des Mieters – Hausflurnutzung!

Der die Grenzen des Mietgebrauchs bezogen auf den Hausflurs hartnäckig missachtende Mieter kann ordentlich gekündigt werden. LG Köln, Urteil vom 02.12.2016 – 10 S 99/16