Ein Gestaltungsurteil in einer WEG-Sache kann nur mit prozessualen Rechtsmitteln angegriffen werden

Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch ein Versäumnisurteil erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 148/17

Trittschallschutz bei baulichen Veränderungen

Gem. § 13 Abs. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer befugt, mit denen in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen grundsätzlich nach Belieben zu verfahren. Von dieser Möglichkeit machen die Wohnungseigentümer vielfach ausgiebig Gebrauch, insbesondere beim Erwerb einer Gebrauchtwohnung, die der Käufer nachvollziehbarer Weise renovieren, modernisieren oder umgestalten will.

Dabei werden aber oftmals Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen, die die anderen Wohnungseigentümer auf den Plan rufen. So wird gerade in älteren, ohnehin „hellhörigen“ Wohnanlagen beklagt, dass sich der Schallschutz durch die vorgenommenen Baumaßnahmen des neuen Nachbarn empfindlich verschlechtert habe.

Denn, was vielfach ignoriert wird: Die Handlungsbefugnis des einzelnen Eigentümers aus § 13 WEGsteht unter dem Vorbehalt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Zu diesem Problemkreis hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung geäußert

Vgl.: BGH, Urt. v. 16.3.2018 – V ZR 276/16

Problemlose Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Mieter wegen Verletzung von Obhutspflichten

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.

BGH, Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17

Mieterhöhung: Konkludente Mieterhöhungsvereinbarung durch dreimalige Zahlung der erhöhten Miete?

Die Zustimmungserklärung ist nach § 558b Abs. 1 BGB formlos möglich. Sie kann deshalb nach allgemeinen Grundsätzen auch konkludent, insbesondere durch Zahlung der erhöhten Miete erklärt werden.

Eine dreimalige Zahlung der erhöhten Miete kann als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung gewertet werden.

BGH, Beschluss vom 30.01.2018, VIII ZB 74/16