Zulässigkeit einer Eigentümerversammlung in der Waschküche?
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine konkreten Vorschriften darüber, wie der Ort, an dem eine Eigentümerversammlung durchgeführt wird, beschaffen sein muss.
§ 24 Abs. 1 WEG regelt nur, dass der Verwalter die Eigentümerversammlung (mindestens einmal im Jahr) einzuberufen hat. Demnach unterliegt auch die Auswahl des Versammlungsorts dem pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters.
Klar ist, dass das Versammlungslokal bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen hat, die eine ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung ermöglichen. Es muss möglichst in Objektnähe liegen, frei zugänglich (und barrierefrei) sein und insbesondere die notwendige Nicht-Öffentlichkeit der Eigentümerversammlung sicherstellen.
Ob darüber hinaus bestimmte Anforderungen an eine besondere Bequemlichkeit oder sonstige Annehmlichkeiten zu erfüllen sind, ist weitgehend offen.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht Dortmund sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Abhaltung einer Eigentümerversammlung in der Waschküche des Objekts zulässig ist (AG Dortmund, Urt. v. 27.3.
2018 – 512 C 31/17).