Wer putzt die Fenster?

Dass der Mieter oder Wohnungseigentümer die im Bereich seiner Wohnung befindlichen Fenster selbst von innen und außen reinigt oder reinigen lässt, wird üblicherweise ohne weiteres so gehandhabt. Aber auch solche vermeintlichen Selbstverständlichkeiten geben Anlaß zum Streit.

So hatte sich der BGH (Beschl. v. 21.8.2018 – VIII ZR 188/16) mit der Frage zu beschäftigen, ob nicht der Vermieter zum Putzen der Fenster der Mietwohnung verpflichtet ist.

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – VIII ZR 188/16

 

Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen durch häusliches Musizieren und des dazugehörigen Übens!

 

1. Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar; insoweit hat ein Berufsmusiker, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker.

2. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoß oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.

3. Beim häuslichen Musizieren sind die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.

4. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 143/17

Keine Mitteilungspflicht hinsichtlich der aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der WEG

 

Ein WEG-Verwalter ist gegenüber dem Verwaltungsbeirat oder anderen Wohnungseigentümern nur verpflichtet, eine aktualisierte Eigentümerliste – mit Namen und Anschrift – zur Verfügung zu stellen.

Die aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss der Verwalter weder ermitteln noch mitteilen.

Dies gilt auch dann, wenn vorher Rundmails vom Verwalter mit unverdeckten E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer verschickt wurden.

Die Einwilligung der Eigentümer gegenüber dem Verwalter zur Kommunikation per E-Mail beinhaltet nicht auch dessen Recht diese Daten an andere Wohnungseigentümer weiterzugeben. Selbst wenn der Verwaltungsbeirat durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen die E-MailAdressen hätte in Erfahrung bringen können, besteht kein Anspruch auf Übersendung in Listenform (vgl. bereits AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2018, 291a C 62/17, ZMR 2018, 453).

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18

Wer trägt die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung unter der Verwalterzustimmung?

 

Der Notar kann den Verwalter, der die Genehmigung zu einer Veräußerung erteilt, wegen der Kosten der Unterschriftsbeglaubigung gem. § 29 Nr. 1 GNotKG jedenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass im Namen und im Auftrag der Beteiligten des Kaufvertrags gehandelt wird.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2018 – 19 OH 7/17