Einführung von Vertragsstrafen durch Mehrheitsbeschluss?

§ 21 Abs. 7 WEG erfasst nicht die Einführung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Vermietungs-beschränkungen; ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

BGH, Urteil vom 22.03.2019 – V ZR 105/18

Formularmäßig vereinbarter Ausschluss der Verzinsung des Kautionsguthabens im Altmietvertrag von 1966

Folgende Formularvertragsklausel im Altmietvertrag aus der Zeit vor dem 1.1.1983 ist im frei finan-zierten Wohnungsbau wirksam:

„Der Mieter erklärt sich bereit, einen Baukostenzuschuss in Höhe von DM 2.000,00 […] und eine Mietkaution in Höhe von DM 500,00 […] bei Vertragsabschluss zu zahlen. Beide Beträge sind unverzinslich […].“

BGH, Beschluss vom 21.08.2018, VIII ZR 92/17

Nichtigkeit eines Vergemeinschaftungsbeschlusses

Ist ein Vergemeinschaftungsbeschluss nichtig, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Be-schluss während eines bereits laufenden Rechtsstreits durch einen Wohnungseigentümer fasst?

Zwar besteht in der Regel hierzu keine Pflicht, wenn die Eigentümergemeinschaft sich jedoch hierzu entscheidet, stellt sich für den einzelnen Eigentümer die Frage, ob ihm insoweit nun die Hände gebun-den sind.

Zustimmung zu einer baulichen Veränderung nur durch Beschluss?

Ist die gem. § 22 Abs. 1 WEG notwendige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung auch außerhalb eines formellen Beschlussverfahrens möglich?

Infoblatt Bundesnotarkammer

Beitreibung der Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung beim Erwerber unzulässsig

Kann die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans beschlossen werden?

 

Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

Eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung.

Beschluss zum Verteilerschlüssel für eine einzelne Jahresabrechnung unter Abweichung von der HeizkostenV

 

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

Keine Beschränkung des Mieters auf das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.

Zur Konkurrenz von individuellen und gemeinschaftlichen Ansprüchen

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 10 Abs. 6 WEG einen sog. teilrechtsfähigen Verband bildet und somit eine juristische Person mit eigenen, nur der Gemeinschaft zustehenden Rechten und Pflichten darstellt, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Verhältnis zu den einzelnen Eigentümern selbst individuell zustehenden Rechte und Pflichten. Zu einer wichtigen Frage in Bezug auf die Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums hat der BGH jüngst Stellung genommen (Urt. v. 26.10.2018, Az.: 328/17).