Folgen bei Ausschluss des Erwerbers von der Abstimmung in der Eigentümerversammlung

  1. Die Grundsätze zur werdenden Eigentümergemeinschaft gelten nur für den Ersterwerb, und zwar unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Invollzugsetzen der Gemeinschaft erfolgte.
  2. Hat alleine der Erwerber es nach Vorliegen aller Umschreibungsvoraussetzungen in der Hand, die Bucheigentümerstellung des Aufteilers zu beenden, ist er als werdender Eigentümer berechtigt und verpflichtet.
  3. Wurde der Erwerber nicht von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, sondern nur von der Abstimmung, so lässt sich eine Kausalität bei Hinwegdenken des Stimmverbots verneinen, wenn auch unter Berücksichtigung der Stimmenanteile des Anfechtenden dennoch eine Mehrheit zustande gekommen wäre. Der Ansicht von Häublein (Staudinger, § 25 Rn. 235) zur Relevanztheorie ist nicht zu folgen.

LG München I, Urteil vom 10.10.2018 Az. 1 S 2806/18

Neuigkeiten des BGH zur Vertretung in einer Eigentümerversammlung

Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der ein Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können.

Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2019 Az. V ZR 250/18

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Entfernung der sehr alten Tapeten durch den Mieter?

Dem Vermieter entsteht nicht unabhängig vom Alter und Zustand der vom Mieter entfernten Tapetenteile ein Schaden in Höhe von 80 % der Kosten, die für eine Neutapezierung der betreffenden Wände erforderlich wären. Bei der den Mieter treffenden Verpflichtung, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht ohne weitere Fristsetzung begründet.

BGH, Urteil vom 21.08.2019 Az. VIII ZR 263/17

Selbstbeseitigungsrecht bei einer rechtswidrigen baulichen Veränderung?

  1. Ein Wohnungseigentümer hat kein Recht, selbst rechtswidrige bauliche Veränderungen zu beseitigen. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung zu entfernen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gem. § 14 Nr. 4 Hs. 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
  2. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine rechtswidrige bauliche Veränderung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beseitigt wird.

BGH, Urteil vom 05. Juli 2019 Az. V ZR 149/18