Überschreitung der Gebrauchsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum

Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer bezüglich der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am gemeinschaftlichen Eigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Verband) und nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1.12.2020 anhängige Verfahren.

LG Frankfurt/M., Urteil vom 28.01.2021, Az. 2-13 S 155/19

Geeigneter Versammlungsort für Eigentümerversammlungen zu Corona-Zeiten

Eine Einladung zur Eigentümerversammlung in einen Versammlungsraum, der nach geltender CO-VID-19-VO nur für 7 Personen zugelassen ist (100 qm) ist ermessensfehlerhaft, wenn in den letzten 3 Jahren immer mindestens 19 Personen kamen. Auch wenn ein Verstoß gegen die Corona-Schutz-Verordnung bei Durchführung der Versammlung nicht vorlag, weil nicht mehr als 7 Eigentümer er-schienen, bedeutet die Auswahl eines derart kleinen Versammlungsraums eine Einschränkung der Teilnahmerechte der Eigentümer.

AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2020, Az. 514 C 88/20 1

Auslegung einer Vereinbarung zur Ordnungsmäßigkeit der Einladung

Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Eigentümerversammlung folgende Regelung:

„Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.“,

so setzt die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung nicht den Zugang, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Ladung an die Wohnungseigentümer voraus; dies bezieht sich auf alle Wohnungseigentümer und nicht nur auf diejenigen, die einen Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt haben. Eine solche Regelung ist wirksam.

BGH, Urteil vom 20. November 2020; Az. V ZR 196/19

Wie viele Stimmen hat ein Eigentümer beim Kopfstimmrecht?

Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme.

Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder wird.

BGH, Urteil vom 20. November 2020; Az. V ZR 64/20

Anforderungen an Vergleichsangebote für größere Erhaltungsmaßnahmen

  1. Vergleichsangebote für größere Instandsetzungsmaßnahmen (hier: Balkonsanierung) dürfen auch dergestalt zustande kommen, dass ein Unternehmen ohne Ortsbesichtigung seine Preise in das Angebot eines anderen Unternehmens einsetzt.
  2. Auch das Leistungsverzeichnis in einem weiteren Angebot muss nicht identisch sein (Teil- bzw. vollständige Instandsetzung). Bei Vereinbarung von Einheitspreisen kann durch einen einfachen Rechenschritt Vergleichbarkeit hergestellt werden.
  3. Es genügt, wenn Vergleichsangebote in der Eigentümerversammlung vorlagen und die Eigentümer die Möglichkeit hatten, diese vorher einzusehen

LG Hamburg, Urt. v. 14.11.2018, Az. 318 S 23/18, ZMR 2019, 541 Rn. 62

Neuigkeiten zu § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen)

  1. Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt.
  2. Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.

BFH, Urteil vom 13.5.2020 – VI R 4/1

Umlaufbeschluss mit falscher Mehrheit und die Rechtsfolgen

Erreicht der Umlaufbeschluss nicht die Allstimmigkeit, ist von einem Nichtbeschluss auszugehen.

Auch der allstimmige Umlaufbeschluss kommt erst zustande, wenn dieser verkündet wird.

LG Bremen, Urteil v. 02.10.2020, Az. 4 S 188/19

Delegation des Winterdienstes auf den Hausmeister – wer haftet?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf einen Hausmeister delegieren, so dass bei einer Verletzung der Streupflicht der Hausmeister – und nicht die übertragende Wohnungseigentümergemeinschaft – haftet.

Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Hausmeisterdienst verbleibt der Wohnungseigentümergemeinschaft als Grundstückseigentümerin eine Überwachungs- und Kontrollpflicht. Bei der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst darf sich die Wohnungseigentümergemeinschaft im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen und muss nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisters kontrollieren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2020 Az. 9 U 34/19