Beschlussersetzungsklage wegen eines Split-Klimagerät im Altverfahren; Übergangsrecht zum WEMoG
Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 1.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 1.12.2020 geltende Recht anzuwenden.
Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split- Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil im Sinne von § 20 Abs.3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Aus-legung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 20.04.2021, Az. 2-13 S 133/20