Miteigentümer haben keinen Anspruch auf Schlüssel für fremde Haustüren!

1. Auch wenn die Hauseingangstüren in einer Mehrhausanlage zum Gemeinschaftseigentum gehören, hat nicht jeder Wohnungseigentümer Zugang zu allen Schlüsseln.

2. Es ist bei Mehrhausanlagen anerkannt, dass der jeweils „hausfremde“ Wohnungseigentümer nur ein eingeschränktes Mitgebrauchsrecht an bestimmten Bereichen der anderen Häuser hat.

3. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit seinen umfassenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB.

LG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2021 -Az. 11 S 88/19

Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist rechtswidrig!

Im Grundsatz können die Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung ein auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr beschließen. Das kommt aber jedenfalls dann nur aus zwingenden Gründen und in engen Grenzen in Betracht, wenn dadurch die zweckentsprechende Nutzung des Sondereigentums eingeschränkt oder – wie hier – sogar vollständig ausgeschlossen wird.

BGH, Urteil 11.06.2021, V ZR 215/20

Die neuen Voraussetzungen zur Beschlussfähigkeit der Versammlung – Widerlegung der Kausalitätsvermutung

Die Voraussetzungen zur Beschlussfähigkeit der Versammlung ergeben sich nicht (mehr) aus der Regelung in der Teilungserklärung („beschlussfähig, wenn mindestens drei Wohnungen vertreten sind“); vielmehr wird diese vereinbarte Regelung überlagert von der seit dem 01.12.2020 geltenden (Neu-) Regelung in § 25 Abs. 1 WEG. Ein sog. Versteinerungswille der Eigentümer lässt sich der Teilungserklärung nicht entnehmen. Es fehlt an der Kausalität eines Ladungsfehlers, wenn das Abstimmungsergebnis ohne den formellen Fehler nicht anders ausgefallen wäre, d.h. wenn die Stimmrechte in der Gemeinschaft eindeutig verteilt sind und die positiv abstimmende Mehrheit alle angegriffenen Beschlüsse mittrug.

AG Hamburg- St. Georg, Urteil vom 28.05.2021, 980a C 1/21

Wer ist zur Auslegung einer (Änderung der) Teilungserklärung befugt?

Die Miteigentümer sind nicht dazu berufen, eine verbindliche Auslegung der Teilungserklärung zu beschließen. Die Ablehnung eines solchen Beschlussantrages entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Grundsätzlich ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Vorbereitungsbeschluss zu verneinen. Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzbedürfnis jedoch zu bejahen, wenn der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht.

LG Köln, Urteil vom 22.04.2021, Az. 29 S 143/20