Bauliche Veränderung: Klimaanlage

1. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist nach neuem Recht gegeben, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer an der Versammlung teilnimmt.

2. Bei der Anbringung eines Klimageräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

3. Jede bauliche Veränderung bedarf eines wirksamen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung. Selbst in dem Fall, dass eine Ermessensreduzierung auf null vorläge, wäre zu verlangen gewesen, dass ein entsprechender formeller Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen und von dieser beschieden wird.

AG Biedenkopf, Urteil vom 08.04.2021, Az. 50 C 220/20

Verteilung von Warmwasser mit Wärmemengenzähler

Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt.

BGH, Urteil vom 12.01.2022, Az. VIII ZR 151/201

Einladung zur Eigentümerversammlung durch einen „Sub-Verwalter“ als Dritten

Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschluss an BGH, V ZR 64/20, ZMR 2021, 402).

LG Frankfurt/M., Urteil vom 13.12.2021, Az. 2-13 S 75/20

Schätzung des Wärmeverbrauchs; Vergleichbarkeit von Räumen gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenV

Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenV kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat.

BGH, Urteil vom 27.10.2021, Az. VIII ZR 264/19