Anforderungen an einen Verwalter von Eigentumswohnungen; Beurteilungskriterien bei der Verwalterwahl

1. Die Bestellung eines Verwalters widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie objektiv nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn der Mehrheitseigentümer seine in der Branche komplett unerfahrene Tochter zur Verwalterin wählt.

2. Die Tätigkeit eines WEG-Verwalters ist komplexer und vielschichtiger als diejenige eines Verwalters von Mietwohnungen.

3. Es liegt nicht mehr innerhalb des Beurteilungsspielraums, wenn der gewählten Verwaltung eine Art „Probezeit“ gewährt werden soll.

LG Hamburg, Beschlüsse vom 5. und 30.11.2015, 318 S 81/15