Anspruchsverdoppelung durch Beschluss?
Es besteht auch dann keine Beschlusskompetenz für die Begründung einer Unterlassungspflicht durch Beschluss, wenn es nach Gesetz oder Vereinbarung bereits einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung gibt, die durch den Beschluss – bei objektiver Beschlussauslegung konstitutiv – untersagt wird (Anspruchsverdoppelung).