Auskunftserteilung über individuelle Hausgeldzahlungsrückstände anderer Wohnungseigentümer
Der Verwalter darf – ohne dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorläge (a. A. noch AG Brake ZMR 2020, 332) – eine Saldenliste an sämtliche Eigentümer versenden, in welcher zahlungssäumige Eigentümer namentlich benannt und die Hausgeldrückstände aufgelistet werden. Die namentliche Nennung der Hausgeldschuldner durch den Verwalter darf in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, und zwar in der Regel nicht nur mündlich erfolgen; unabhängig davon schon zeitlich vor der Eigentü-merversammlung.
LG Oldenburg, Urteil vom 22.12.2020, Az. 5 S 50/20