???? Wir sind nominiert: Lobenthal im Finale des regionalen Mittelstandswettbewerbs „Ludwig“!

Wir haben tolle Neuigkeiten! Unser Unternehmen ist einer der 19 Finalisten des regionalen Mittelstandswettbewerbs „Ludwig“! Der Wettbewerb wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg, der Handwerkskammer (HWK) zu Köln und SC Lötters, der regionalen Servicestelle der Oskar-Patzelt-Stiftung, ausgerichtet.

Bei der Nominierungsveranstaltung am Montag im Bonner Uni-Club hatten wir die Chance, die Jury in kurzen 3 Minuten von unserem Unternehmen zu überzeugen. Wir sind sehr stolz darauf, es in die Endrunde geschafft zu haben.

Der „Ludwig“ sucht die besten mittelständischen Unternehmen aus der Region und wird unterstützt von den Kooperationspartnern Kreissparkasse Köln und Sparkasse KölnBonn.

Die Preisverleihung findet am 19. Juni 2023 in der Stadthalle Troisdorf statt und wir können es kaum erwarten, dabei zu sein! Wir sind sehr gespannt auf die Ergebnisse und freuen uns über die Chance, unser Unternehmen präsentieren zu dürfen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und wir halten Sie auf dem Laufenden!

Prozessführungsbefugnis bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen?

Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt).

BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 – V ZR 106/21

Probleme in der Nachbarschaft: „Hat der Mieter Anspruch auf Nennung des Hinweisgebers?

1. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter beschränkt sein.

2. Dies gilt insbesondere über die Herkunft von Daten (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DSGVO), wenn dem datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter (hier: eines Hinweisgebers) entgegenstehen.

3. Für die Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Auskunft in Form der Benennung des Hinweisgebers und dem Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers kann u. a. die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Informationen eine wichtige Rolle spielen.

4. Das Interesse an der Geheimhaltung eines Hinweisgebers hat regelmäßig gegenüber dem Auskunftsinteresse dann zurückzustehen, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten gemacht hat.

BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21

Kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die (Teil-)Abnahme einer Werkleistung wirksam erklären?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kann zwar die Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, sie ist aber nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären.

Haben die Parteien eines Bauvertrags die Möglichkeit von Teilabnahmen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk gegen den Willen des Auftragnehmers in Teilen abzunehmen.

OLG München, Urteil vom 22.03.2022, 28 U 3194/21

Entsorgung von Hausrat des Mieters (hier: Fahrräder); Verletzung von Nebenpflichten des Vermieters

Der Vermieter muss es sich zurechnen lassen, wenn die für ihn tätige Hausverwaltung trotz Kenntnis davon, dass der per Aushang angekündigte Termin für die Entfernung nicht gekennzeichneter Fahrräder im Hof ungenutzt verstrichen war, die betroffenen Mieter im Hause nicht informierte, dass ein neuer Termin von dem Entsorgungsunternehmen vorgesehen war.

Eine sofortige Vernichtung durch das Entsorgungsunternehmen scheidet aus.

AG Mitte (Berlin), Urteil vom 07.02.2022, 20 C 206/21

Stimmrechtsverbot des Mehrheitseigentümers!

Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrags vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 – V ZB 30/02, IMRRS 2003, 0036).

Die bloße wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Mehrheitseigentümer und der Verwaltung über eine Konzerngesellschaft führt zu keinem Stimmrechtsausschluss bei der Abstimmung über die Abberufung der Verwaltung.

LG Hamburg, Urteil vom 02.02.2022 – 318 S 31/21 (nicht rechtskräftig)

Beschlossenes Verbot des Abstellens von Elektro-Autos in der Tiefgarage

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der das Abstellen von Elektro-Autos in der Tiefgarage bis auf weiteres untersagt, macht den individuellen Rechtsanspruch des § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG zunichte und verstößt damit gegen ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel der WEG-Reform.

Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, auch wenn man zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft als wahr unterstellt, dass die Brandgefahr bei Elektrofahrzeugen größer ist als bei den Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022, 92 C 2541/21

Gestattung des bloßen Einbaus eines Klimageräts auf eigene Kosten

Die Gestattung (nur/allein) des Einbaus eines Klimageräts unter dem Vorbehalt, dass Ansprüche wegen störender Emissionen unberührt bleiben, scheitert nicht an § 20 Abs. 4 WEG. Der Einbau der Klimaanlage als solcher bewirkt noch keine Nachteile für die Miteigentümerin; diese können erst mit dem Betrieb der Klimaanlage entstehen.

AG Ludwigshafen, Urteil vom 26.01.2022 – 2p C 88/21

Zuständigkeit für die Erstellung einer Jahresrechnung

Für die Erstellung einer Jahresrechnung ist nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr der alte, noch vor Erstellung abberufene Verwalter zuständig.

Zuständig ist nach der Neufassung des WEG nunmehr die Eigentümergemeinschaft selbst, handelnd durch den neu bestellten Verwalter als Organ der Gemeinschaft.

AG Kassel, Urteil vom 11.11.2021 – 800 C 1850/21

Bauliche Veränderung: Klimaanlage

1. Die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ist nach neuem Recht gegeben, wenn mindestens ein stimmberechtigter Eigentümer an der Versammlung teilnimmt.

2. Bei der Anbringung eines Klimageräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung.

3. Jede bauliche Veränderung bedarf eines wirksamen Beschlusses durch die Eigentümerversammlung. Selbst in dem Fall, dass eine Ermessensreduzierung auf null vorläge, wäre zu verlangen gewesen, dass ein entsprechender formeller Antrag an die Eigentümergemeinschaft herangetragen und von dieser beschieden wird.

AG Biedenkopf, Urteil vom 08.04.2021, Az. 50 C 220/20