Eigenbedarf und der Blick in die Zukunft

1. Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entschlossen ist oder erwägt, diese alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er den Mieter nicht über die begrenzte Mietdauer aufklärt…
2. Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sog. Bedarfsvorschau), noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituation zu unterrichten.
3. Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsabschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat.