Ein Innenhof als Sondereigentum?
Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Diese Frage erhitzt oft die Gemüter, denn an diese Unterscheidung sind nicht nur Kostentragungs- und Instandsetzungspflichten geknüpft, sondern auch das Recht zur alleinigen Nutzung. Problematisch dabei ist, dass nicht immer alles, was in den jeweiligen Teilungserklärungen zu Sondereigentum erklärt wird, auch tatsächlich sondereigentumsfähig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung eine Lanze für die Sondereigentumsfähigkeit auch von Innenhöfen gebrochen (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 5.1.2016 – 15 W 398/15).