Ein Selbständiges Beweisverfahren darf ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung eingeleitet werden
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gegen die übrigen Wohnungseigentümer setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.
BGH, Beschluss vom 14.03.2018, V ZB 131/17