Einheitlicher Einbau und Wartung von Rauchmeldern durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist zulässig
Die Wohnungseigentümer können – bei Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung nach der Landesbauordnung – den zwingenden einheitlichen Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits funktionstüchtige Rauchwarnmelder selbst angebracht haben. Auch wenn nach der Landesbauordnung der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen habe, hindere das die Wohnungseigentümer nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch ein Fachunternehmen zu beschließen.
BGH, Urteil vom 07.12.2018, V ZR 273/17