Einladung zur Eigentümerversammlung durch einen „Sub-Verwalter“ als Dritten
Erfolgt die Einladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen Dritten, den der Verwalter umfassend mit sämtlichen Verwaltungsaufgaben betraut hat und der faktisch die Verwaltung führt, liegt eine systematische Missachtung der Regeln des Wohnungseigentumsrechts vor. Die gefassten Beschlüsse sind dann, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankommt, für ungültig zu erklären (Anschluss an BGH, V ZR 64/20, ZMR 2021, 402).
LG Frankfurt/M., Urteil vom 13.12.2021, Az. 2-13 S 75/20