Fehlende Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers für die Durchsetzung der Vollzugspflichten gegenüber dem Verwalter; Unbestimmtheit von Beschlüssen
„Die gerichtliche Geltendmachung von Vollzugspflichten des Verwalters steht dem Einzelnen nicht zu. Hierzu bedarf er einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer.
Ein Beschluss mit dem Inhalt: „Herr V (Verwalter) soll nach vorheriger Prüfung der Verwaltungsunterlagen die Rechtsanwaltskanzlei B mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen gegen den vorherigen Verwalter beauftragen.“ ist zu unbestimmt, nicht umsetzbar, sondern enthält ein unzulässiges Blankett.
Ein nur – privat – errechnetes Guthaben ist so lange zwischen den Parteien unverbindlich, bis eine entsprechende Beschlussfassung darüber erfolgt ist.
Der WEG-Verwalter ist nicht passivlegitimiert für die Auszahlung von Abrechnungsguthaben. Schuldner des Abrechnungsguthabens ist immer noch der Verband im Sinne des § 10 Abs. 6 WEG.“