Folgen bei Ausschluss des Erwerbers von der Abstimmung in der Eigentümerversammlung
- Die Grundsätze zur werdenden Eigentümergemeinschaft gelten nur für den Ersterwerb, und zwar unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Invollzugsetzen der Gemeinschaft erfolgte.
- Hat alleine der Erwerber es nach Vorliegen aller Umschreibungsvoraussetzungen in der Hand, die Bucheigentümerstellung des Aufteilers zu beenden, ist er als werdender Eigentümer berechtigt und verpflichtet.
- Wurde der Erwerber nicht von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, sondern nur von der Abstimmung, so lässt sich eine Kausalität bei Hinwegdenken des Stimmverbots verneinen, wenn auch unter Berücksichtigung der Stimmenanteile des Anfechtenden dennoch eine Mehrheit zustande gekommen wäre. Der Ansicht von Häublein (Staudinger, § 25 Rn. 235) zur Relevanztheorie ist nicht zu folgen.
LG München I, Urteil vom 10.10.2018 Az. 1 S 2806/18