Kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die (Teil-)Abnahme einer Werkleistung wirksam erklären?
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kann zwar die Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, sie ist aber nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären.
Haben die Parteien eines Bauvertrags die Möglichkeit von Teilabnahmen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk gegen den Willen des Auftragnehmers in Teilen abzunehmen.
OLG München, Urteil vom 22.03.2022, 28 U 3194/21