Keine einstweilige Verfügung gegen Nutzung der vermieteten Eigentumswohnung durch Flüchtlinge

Bei einer Leistungsverfügung, durch welche die Hauptsache im Ergebnis vorweggenommen wird, muss ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme bestehen, d.h. der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein. Die Tatsache, dass zwei Mieter des Antragstellers mit einer fristlosen Kündigung ihres Wohnungsmietvertrages gedroht bzw. eine solche Kündigung ausgesprochen haben (gestützt auf die Vermietung anderer Wohnungen an Flüchtlinge), ist insoweit nicht ausreichend.

LG München I, Beschluss vom 12.10.2015, 1 T 17164/15