Keine Nachforschungspflicht des neuen Verwalters zur Aufteilung der Rücklage und keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen
Eine Jahresabrechnung muss inhaltlich korrekt sein.
Die Pflicht des Verwalters, eine Jahresabrechnung zu erstellen umfasst nicht die Verpflichtung, Belege vorzulegen.
Setzt die Darstellung der exakten Aufteilung von Instandhaltungsrücklagen (hier: in Tiefgaragen- und Wohnflächenanteil) Nachprüfungen für frühere Wirtschaftsjahre voraus, schuldet der Verwalter diese im Einzelfall nicht.
LG München I, Beschluss vom 11.08.2016
– 1 T 10569/16