Keine Störung durch Blumengießwasser
Die Nutzung des Balkons in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann schnell zu Streit führen. Das Landgericht München I hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, ob das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite eines Balkons und das Gießen der darin befindlichen Blumen noch im Rahmen erlaubter Nutzung liegt oder für den Inhaber des darunter liegenden Balkons ein Anspruch auf Unterlassung gegeben ist. Zwar sind derartige Einzelfallentscheidungen selten zu verallgemeinern, das LG München I hat indes einige allgemeingültige Aussagen zu erlaubter bzw. nicht erlaubter Balkonnutzung gemacht.