Korrekte Belehrungen bei einer Kreditaufnahme im WEG
Wird im Versammlungsprotokoll dokumentiert
„Der Verwalter hat die Wohnungseigentümer über ihre Haftungsverhältnisse aufgeklärt“, genügt dies nicht den Anforderungen an die Dokumentation einer Aufklärung über eine drohende Nachschusspflicht der Eigentümer, wie sie in BGHZ 207, 99 = ZWE 2015, 453 Rn. 35 für den Fall eines Beschlusses über eine Darlehensaufnahme durch die Gemeinschaft gefordert wird.
LG Itzehoe, Beschl. v. 19.8.2019, Az. 11 S 64/18