Schimmelbildung; Schadensersatz; Hinweispflicht des Vermieters
Besteht die Schadensursache für Schimmelbildung in einer Kombination aus normalem Lüftungsverhalten und Möblierung bzw. Möblierung und unterbliebener überobligationsmäßiger Lüftung/Heizung, so hat der Vermieter den Entlastungsbeweis nicht geführt, weil feststeht, dass die Mietwohnung deshalb mangelhaft ist und der Vermieter hierauf nicht oder nicht in ausreichender Weise hingewiesen hat. Ohne einen solchen konkreten auf die Mietwohnung bezogenen Hinweis liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Mieter nicht vor.