Selbstbeseitigungsrecht bei einer rechtswidrigen baulichen Veränderung?

  1. Ein Wohnungseigentümer hat kein Recht, selbst rechtswidrige bauliche Veränderungen zu beseitigen. Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung zu entfernen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gem. § 14 Nr. 4 Hs. 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.
  2. Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine rechtswidrige bauliche Veränderung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beseitigt wird.

BGH, Urteil vom 05. Juli 2019 Az. V ZR 149/18