Aktuelles und News

Wir haben tolle Neuigkeiten! Unser Unternehmen ist einer der 19 Finalisten des regionalen Mittelstandswettbewerbs "Ludwig"! Der Wettbewerb wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg, der Handwerkskammer (HWK) zu Köln und SC Lötters, der regionalen Servicestelle der Oskar-Patzelt-Stiftung, ausgerichtet. Bei der Nominierungsveranstaltung am Montag im Bonner Uni-Club hatten wir die Chance, die Jury in kurzen 3 Minuten von unserem Unternehmen zu überzeugen. Wir sind sehr stolz darauf, es in die Endrunde geschafft zu haben. Der "Ludwig" sucht die besten mittelständischen Unternehmen aus der Region und wird unterstützt von den Kooperationspartnern Kreissparkasse Köln und Sparkasse KölnBonn. Die Preisverleihung findet am 19. Juni 2023 in der Stadthalle Troisdorf statt und wir können es kaum erwarten, dabei zu sein! Wir sind sehr gespannt auf die Ergebnisse und freuen uns über die Chance, unser Unternehmen präsentieren zu dürfen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung und wir halten Sie auf dem Laufenden!
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Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags geschlossen, kann eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters schon wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in der Eingehung dieser Verbindlichkeit gesehen werden. Vielmehr kommt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur in Betracht, soweit dem Vermieter - im Falle eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses - eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses - beispielsweise durch Kündigung eines Vertrags mit ungünstigen Bedingungen - möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergriffen hat.2302-wegnews-wirtschaftlichkeit
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Werden in einer nach dem 30.11.2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung2302-wegnews-nichtigkeitsklage
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Bloße architektonische Disharmonien, wie sie häufig durch den Anbau von Außenaufzügen entstehen, haben nicht das Gewicht einer grundlegenden Umgestaltung der gesamten Wohnanlage. Für das „Ob“ (irgend-)eines Aufzugs ist von Bedeutung, ob der Anbau eines/jedes denkbaren Aufzugs nur im Teilbereich „Hinterhaus“ ein krasser Eingriff in die äußere Gestalt der maßgeblich vom Vorderhaus geprägten Gesamtanlage wäre, der unweigerlich deren charakteristisches Aussehen maßgeblich umgestalten würde2302-wegnews-anbau-aufzug
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Nach dem seit dem 1.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8.6.2018 - V ZR 125/17, ZMR 2018, 777 = BGHZ 219, 60 Rn. 15).2302-wegnews-durchfuehrung-beschluesse
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Die Entziehung des Wohnungseigentums bei jahrelanger Verweigerung von Instandhaltungsmaßnahmen (hier Fenster) kann begründet sein. 2207-wegnews-entziehung-eigentum - allgemein
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Wird ein Eigentümer von der WEG rückermächtigt, gegen Störungen eines anderen Eigentümers vorzugehen, so ist dieser Beschluss nicht nichtig, wenn der Störer von der Beschlussfassung ausgenommen wurde2207-wegnews-beirat-rueckermächtigung-et - allgemein
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Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt). BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 106/21
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1. Das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter beschränkt sein. 2. Dies gilt insbesondere über die Herkunft von Daten (Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g DSGVO), wenn dem datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter (hier: eines Hinweisgebers) entgegenstehen. 3. Für die Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Auskunft in Form der Benennung des Hinweisgebers und dem Geheimhaltungsinteresse des Hinweisgebers kann u. a. die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Informationen eine wichtige Rolle spielen. 4. Das Interesse an der Geheimhaltung eines Hinweisgebers hat regelmäßig gegenüber dem Auskunftsinteresse dann zurückzustehen, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten gemacht hat. BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 14/21
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