Der Beschluss, der dem Hausmeister oder dessen Stellvertreter die ausschließliche Befugnis zum Öffnen und Schließen des Hausflurfensters überträgt, ist nichtig. LG Koblenz, Urt. v. 22.8.2016 – 2 S 15/16
https://lobenthal.de/wp-content/uploads/2022/11/Lobenthal-Logo.svg00lobenthalhttps://lobenthal.de/wp-content/uploads/2022/11/Lobenthal-Logo.svglobenthal2018-03-20 15:10:572018-03-20 15:10:57Streit um Flurfenster „auf kipp“!