Transportverbot für Fahrräder
Eine den Interessen aller Eigentümer entsprechende Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist in der Praxis schwer herbeizuführen. Gerade bei der Nutzung des gemeinschaftlichen Treppenhauses prallen oftmals die Meinungen aufeinander. Während ein Teil der Eigentümer Wert darauf legt, dass das Treppenhaus möglichst in einem ordentlichen Zustand verbleiben soll, haben andere Eigentümer das Bedürfnis, alle möglichen Gegenstände durch das Treppenhaus zu transportieren.
Gem. § 15 Abs. 2 WEG können die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit über die Nutzung sowie den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen. Fraglich ist oft, ob durch solche Beschlüsse das den übrigen Eigentümern gem. § 16 Abs. 1 WEG zustehende Mitbenutzungsrecht nicht zu stark beschnitten wird.
Hierzu hat sich das Landgericht München (LG München I, Urt. v. 23.11. 2017 – 36 S 3100/17) kürzlich in Bezug auf den Fahrradtransport durch das Treppenhaus geäußert.