Update: Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung?
Mit zwei wichtigen Urteilen hat der BGH entschieden, dass der Vermieter im laufenden Mietverhältnis Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) in der Wohnung durchführen muss, wenn die Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) im Mietvertrag nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden sind und sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat.
Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter zwar die Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem – in der Regel hälftigem – Umfang an den erfor-derlichen Kosten beteiligen.
BGH, Urteile v. 8.7.2020, VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18