Verjährung des Anspruchs des Eigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar. Er unterliegt vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB.
BGH, Urteil vom 22.02.2019, Az. V ZR 136/18