Verwirkung des Unterlassungsanspruchs

Von den Gebrauchsregelungen der Gemeinschaftsordnung abweichende Nutzungen des Sondereigentums, zumal solche, die andere Wohnungseigentümer stören bzw. benachteiligen, sind ständiger Gegenstand wohnungseigentumsrechtlicher Auseinandersetzungen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Frage zu richten, ob und wann solche Ansprüche verjähren.
Denn vielfach nehmen die übrigen Wohnungseigentümer abweichende Nutzungen langjährig hin. Erst wenn es im Kreise der Eigentümer zu Streitigkeiten kommt, werden gegen fehlnutzende Miteigentümer Unterlassungsansprüche geltend gemacht.  In solchen Fällen stellt sich zusätzlich die Frage, ob der auf Unterlassung in Anspruch genommene Eigentümer sich auf den  bisherigen Zeitablauf berufen darf. Zu einigen für die Praxis wichtigen Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung Antworten gegeben.