Vorbereitender Mehrheitsbeschlusses einer WEG zur Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen?

 

Der Begriff der Verwaltung umfasst auch Maßnahmen, die eine Veränderung der sachenrechtlichen Grundlagen der WEG vorbereiten sollen, damit die Wohnungseigentümer diese anschließend aus ei-genem Entschluss umsetzen können; solche Maßnahmen können mehrheitlich beschlossen werden.

Beschlüsse dieser Art müssen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn schon bei der Beschlussfassung absehbar ist, dass einzelne Wohnungseigentümer an der späteren Umsetzung nicht mitwirken werden und hierzu zweifelsfrei auch nicht (ausnahmsweise) verpflichtet sind, die mit der Vorbereitungsmaßnahme verbundenen Kosten also aller Voraussicht nach vergeblich aufgewendet werden.

BGH, Urteil vom 20.09.2019, Az. V ZR 258/18