Vorratsbeschluss zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen aus der Instandhaltungsrückstellung möglich?

  1. Ein Beschluss durch die Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter die Instandhaltungsrückstellung zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen („Liquiditätshilfe“) nicht zweckgebunden verwenden darf, ist ungültig, auch wenn diese Entnahme auf 10% der Plansumme des aktuellen Wirtschaftsplans begrenzt ist und ein Sockel von 10% als „eiserne Reserve“ in der Rücklage verbleiben muss.
  2. Der Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplanes“ ist unbestimmt.

LG München I, Urteil vom 14.07.2016 – 36 S 310/16 WEG