Vorratsbeschluss zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen aus der Instandhaltungsrückstellung möglich?
- Ein Beschluss durch die Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter die Instandhaltungsrückstellung zur Zwischenfinanzierung von Liquiditätsengpässen („Liquiditätshilfe“) nicht zweckgebunden verwenden darf, ist ungültig, auch wenn diese Entnahme auf 10% der Plansumme des aktuellen Wirtschaftsplans begrenzt ist und ein Sockel von 10% als „eiserne Reserve“ in der Rücklage verbleiben muss.
- Der Begriff „Plansumme des Wirtschaftsplanes“ ist unbestimmt.
LG München I, Urteil vom 14.07.2016 – 36 S 310/16 WEG