Wann verjähren Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche nach Umbau?

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist aktivlegitimiert für Wiederherstellungsansprüche nach Umbauten durch einen Wohnungseigentümer.
Derartige Ansprüche verjähren gegen den Störer unabhängig von der Kenntnis der übrigen Wohnungseigentümer nach § 199 Abs. 4 BGB in 10 Jahren.
Selbst wenn der Umbauende die Beseitigung seiner Umbauten dulden muss, bedarf es insoweit eines eigenen Klageantrages; für den Anspruch auf Naturalrestaurierung durch den Störer ist dies ohne Bedeutung.“
AG Rostock, Urt. v. 02.02.2016 – 55 C 68/15