Wer trägt die Kosten der Unterschriftsbeglaubigung unter der Verwalterzustimmung?
Der Notar kann den Verwalter, der die Genehmigung zu einer Veräußerung erteilt, wegen der Kosten der Unterschriftsbeglaubigung gem. § 29 Nr. 1 GNotKG jedenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass im Namen und im Auftrag der Beteiligten des Kaufvertrags gehandelt wird.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2018 – 19 OH 7/17