Wie werden die Heizungs- und Wasserkosten abgerechnet? Vorrang Heizkostenverordnung

4. Die Eigentümer haben aufgrund der ihnen gemäß § 21 Abs. 3 WEG zustehenden Befugnis zu Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auch bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs, wenn insoweit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Wahl zwischen diesen. Die Beschlusskompetenz ergibt sich insoweit nicht aus § 16, Abs. 3 WEG, sondern aus § 3 der Heizkostenverordnung.

5. Es obliegt den Eigentümern, im Wege eines Mehrheitsbeschusses darüber zu entscheiden, nach welche der nach der HKVo zur Verfügung stehenden Methoden der Wärme- und Wasserverbrauch zu ermitteln ist und die Kosten auf die Eigentümer zu verteilen sind“

 

Auszugsweise aus LG München I, Urt. v. 30.11.2015 – 1 S 14998/14 WEG