Zum Umfang des Stimmrechts – Wohnungseigentümer, der an mehreren Einheiten beteiligt ist
Gilt das Kopfstimmrecht (§ 25 Abs. 2 WEG), hat ein Eigentümer, der Alleineigentümer einer Einheit ist und an einer weiteren Einheit als Miteigentümer beteiligt ist, für die ihm alleine gehörende Einheit eine Stimme, zudem besteht eine weitere Stimme für die Mitteigentümergemeinschaft.
LG Frankfurt, Urteil vom 13.2.2020, Az. 2-13 S 133/19